Satzung des Vereins Aufgehende Sonne 2011
§
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein trägt den Namen Aufgehende Sonne 2011
(2)
Er hat den Sitz in Wettringen.
(3)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
(2)
Zweck des Vereins ist es den Opfern in Japan zu helfen
(gemeinnützig).
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
das
Sammeln von Spenden auf einem Spendenkonto, welche dann dem
Kinderheim
Fuji
no Sono in Ichinoseki überwiesen werden.
§
3 Selbstlosigkeit
Die
Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2)
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)
Der Austritt eines Mitgliedes ist zu jeder Zeit möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(5)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
Dem
Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14Tagen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§
5 Beiträge
Die
Mitglieder zahlen keine Beiträge, der Verein ist nur für
gemeinnützige Zwecke.
§
6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§
7 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern
Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5
Jahren gewählt.
Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der
Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
sind.
(3)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Gabriele Borngräber
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Tagen.
(5)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(6)
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von jedem zu
unterzeichnen.
(7)
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
§
8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt wird.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
Gabriele Borngräber unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a)
Aufgaben des Vereins,
b)
Satzungsänderungen,
c)
Auflösung des Vereins.
(5)
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§
9 Satzungsänderung
(1)
Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§
10 Beurkundung von Beschlüssen
Die
in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§
11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des
Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.